§ 97 a SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 345 vom 22.12.2025

§ 97 a SGB VI Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 97 a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet. (2)