LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.05.2025
17 SLa 178/24
Normen:
ZPO § 524 Abs. 2 S. 2; ZPO § 233; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 4; MTV § 9 Nr. 5c;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8762/19

; Zum Anspruch auf Bezahlung weiterer Mehrflugstundenvergütung; Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung; Auswirkung des Abschlusses mehrerer Tarifverträge

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.05.2025 - Aktenzeichen 17 SLa 178/24

DRsp Nr. 2025/12999

; Zum Anspruch auf Bezahlung weiterer Mehrflugstundenvergütung; Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung; Auswirkung des Abschlusses mehrerer Tarifverträge

1. Unter Geltung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs handelt es sich bei der Tarifanwendung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme einerseits und der Tarifgeltung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit andererseits prozessual um unterschiedliche Streitgegenstände. 2. Mangels einer Kollisionsregel ist danach das Bezugnahmeobjekt der Verweisungsklausel ab dem Zeitpunkt nicht mehr bestimmbar, ab dem im Unternehmen Manteltarifverträge mit unterschiedlichem Inhalt gelten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2020 - 10 Ca 8762/19 - wie folgt abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 524 Abs. 2 S. 2; ZPO § 233; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 4; MTV § 9 Nr. 5c;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch auf Bezahlung von weiterer Mehrflugstundenvergütung für den Zeitraum von Januar 2016 bis Oktober 2019.