BAG - Urteil vom 21.01.2025
3 AZR 45/24
Normen:
BetrAVG § 9 Abs. 2 S. 1 und 3; BetrAVG § 18a S. 1; InsO § 45 S. 1; InsO § 46 S. 1 und 2; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 181;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 34
EzA-SD 2025, 9
ZIP 2025, 1238
NZA 2025, 775
ZIP 2025, 1388
ArbRB 2025, 172
DZWIR 2025, 348
AP 2025
ZInsO 2025, 1474
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 28.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 36/23

Die auf den PSV übergegangenen und kapitalisierten Forderungen gegen die Insolvenzmasse als Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 18a Satz 1 BetrAVG; Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 21.01.2025 - Aktenzeichen 3 AZR 45/24

DRsp Nr. 2025/1137

Die auf den PSV übergegangenen und kapitalisierten Forderungen gegen die Insolvenzmasse als Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 18a Satz 1 BetrAVG; Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

Auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangene und kapitalisierte Forderungen gegen die Insolvenzmasse verjähren gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG in 30 Jahren. Orientierungssätze: 1. Die auf den PSV übergegangenen und kapitalisierten Forderungen gegen die Insolvenzmasse sind Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 18a Satz 1 BetrAVG und keine wiederkehrenden Leistungen iSd. § 18a Satz 2 BetrAVG. Sie verjähren daher in 30 Jahren (Rn. 13 ff.). 2. § 18a BetrAVG regelt abschließend die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Satz 1 bestimmt für den "Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung" eine 30-jährige Verjährungsfrist, ohne dabei nach verschiedenen Leistungsarten zu unterscheiden. § 18a Satz 2 BetrAVG nimmt davon lediglich regelmäßig wiederkehrende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus (Rn. 14 f.).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Februar 2024 - 4 Sa 36/23 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.