BAG - Urteil vom 05.11.2025
7 AZR 186/24
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 78; BGB § 134; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 283 S. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 814;
Fundstellen:
BB 2026, 563
EzA-SD 2026, 14
NZA 2026, 360
DB 2026, 940
AP 2026
ArbRB 2026, 104
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 26.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 112/23
LAG Niedersachsen, vom 12.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 687/23

Abänderung bestehender vertraglicher Regelungen durch Arbeitgeber und (freigestelltes) Betriebsratsmitglied; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgenbers für das Vorliegen einer unzulässigen Begünstigung

BAG, Urteil vom 05.11.2025 - Aktenzeichen 7 AZR 186/24

DRsp Nr. 2026/2130

Abänderung bestehender vertraglicher Regelungen durch Arbeitgeber und (freigestelltes) Betriebsratsmitglied; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgenbers für das Vorliegen einer unzulässigen Begünstigung

Orientierungssätze: 1. Arbeitgeber und (freigestelltes) Betriebsratsmitglied sind grundsätzlich frei darin, bei Amtsantritt bestehende vertragliche Regelungen abzuändern, sofern eine solche Vereinbarung nicht ihrerseits gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Es besteht keine "vertragliche Veränderungssperre" während der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds (Rn. 19). 2. Besteht zwischen Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber Streit darüber, ob eine Vergütungsvereinbarung, auf die das Betriebsratsmitglied eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers stützt, wegen eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nach § 134 BGB nichtig ist, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Begünstigung (Rn. 22).