OLG Nürnberg - Beschluss vom 03.02.2025
16 W 131/25
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 18.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 6779/23

Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Verfahren in erster Instanz betreffend einen Datenschutzverstoß aufgrund Meldung eines Mobilfunkvertragsschlusses

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.02.2025 - Aktenzeichen 16 W 131/25

DRsp Nr. 2025/12414

Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Verfahren in erster Instanz betreffend einen Datenschutzverstoß aufgrund Meldung eines Mobilfunkvertragsschlusses

Tenor

1. Eine Entscheidung über die Streitwertbeschwerde der Beklagtenvertreter vom 20. Dezember 2024 gegen die im klageabweisenden Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juli 2024, Az.: 6 O 6779/23, vorgenommene Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist aufgrund Zurücknahme des Rechtsmittels mit Schriftsatz vom 29. Januar 2025 nicht mehr veranlasst.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1;

Gründe

1.