OLG Köln - Beschluss vom 29.10.2024
26 W 12/22
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 424/20

Abänderung der Streitwertfestsetzung

OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2024 - Aktenzeichen 26 W 12/22

DRsp Nr. 2025/2349

Abänderung der Streitwertfestsetzung

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwertes wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - Einzelrichter - vom 28.09 2023 (Az. 15 O 424/20) in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 30.10.2023 sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.12.2023 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 7.000,00 € festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1.

Die sofortige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Der Beschwerdegegenstand übersteigt den Betrag von 200 €. Die Befugnis eines Rechtsanwalts im eigenen Namen und eigenem Recht eine Streitwertbeschwerde zu erheben, ergibt sich aus § 32 Abs. 2 S. 1 RVG. Die Beschwerde ist auch fristgemäß, denn sie ist innerhalb der Frist von sechs Monate aus §§ 68 Abs. 1, S. 3, 63 Abs. 3, S. 2 GKG eingelegt worden.

2.