Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwertes wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - Einzelrichter - vom 28.09 2023 (Az.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1.
Die sofortige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Der Beschwerdegegenstand übersteigt den Betrag von 200 €. Die Befugnis eines Rechtsanwalts im eigenen Namen und eigenem Recht eine Streitwertbeschwerde zu erheben, ergibt sich aus § 32 Abs. 2 S. 1 RVG. Die Beschwerde ist auch fristgemäß, denn sie ist innerhalb der Frist von sechs Monate aus §§ 68 Abs. 1, S. 3, 63 Abs. 3, S. 2 GKG eingelegt worden.
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