VGH Bayern - Beschluss vom 15.10.2024
9 C 24.1355
Normen:
RVG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 19.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 M 24.564

Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses für außergerichtliche Aufwendungen in einem Verfahren wegen baurechtlicher Verfügung hinsichtlich eines denkmalgeschützten Gebäudes

VGH Bayern, Beschluss vom 15.10.2024 - Aktenzeichen 9 C 24.1355

DRsp Nr. 2025/2844

Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses für außergerichtliche Aufwendungen in einem Verfahren wegen baurechtlicher Verfügung hinsichtlich eines denkmalgeschützten Gebäudes

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt im Wege der Beschwerde sein Begehren auf Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2024 für seine außergerichtlichen Aufwendungen nach erfolglosem Antrag auf Entscheidung des Gerichts (sog. Erinnerung, §§ 165, 151, 146 ff. VwGO) durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2024 weiter.