LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.03.2026
5 Ta 16/26
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 20.02.2026 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 11/26

Abänderung des Wertfestsetzungsbeschlussus auf Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten; Bestehender Wertungswiderspruch zwischen Empfehlulngenin Ziffer I.21.1 und Ziffer I.21.3 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit; Enge Auslegung von Ziff. I.21.1 SWK 2024 aufgrund des Widersprpuchs; Keine Berücksichtigung der hilfsweisen ordentlichen Kündigung bei Streitwertberechnung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.2026 - Aktenzeichen 5 Ta 16/26

DRsp Nr. 2026/4413

Abänderung des Wertfestsetzungsbeschlussus auf Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten; Bestehender Wertungswiderspruch zwischen Empfehlulngenin Ziffer I.21.1 und Ziffer I.21.3 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit; Enge Auslegung von Ziff. I.21.1 SWK 2024 aufgrund des Widersprpuchs; Keine Berücksichtigung der hilfsweisen ordentlichen Kündigung bei Streitwertberechnung

1. Zwischen den beiden Empfehlungen in Ziffer I.21.1 und Ziffer I.21.3 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 01.02.2024 (NZA 2024, 308 ff.; im Folgenden: "SWK 2024") besteht ein Wertungswiderspruch. Nach der in Ziffer I.21.3 SWK 2024 verankerten Differenzmethode ist der einer Kündigung zu Grunde liegende Lebenssachverhalt unerheblich, weil es aus der alleine relevanten Sicht des Arbeitnehmers nur auf das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts durch eine Folgekündigung ankommt, nicht aber auf die durch den Arbeitgeber bestimmten Kündigungsgründe.