BAG - Teilurteil vom 18.06.2025
2 AZR 102/24 (B)
Normen:
BGB § 615 S. 1; EGBGB a.F. Art. 30 Abs. 2 Nr. 1; KSchG § 24 Abs. 2; ArbGG § 73 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7958/20
LAG Frankfurt/Main, vom 16.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1519/21

Abbedingung von Annahmeverzugsansprüchen des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung im Voraus - insbesondere durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung (verneint); Grundsätzliche Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB im Falle des Verzichts des Arbeitnehmers schon vor Ausspruch einer Kündigung auf etwaige Annahmeverzugslohnansprüche

BAG, Teilurteil vom 18.06.2025 - Aktenzeichen 2 AZR 102/24 (B)

DRsp Nr. 2025/13007

Abbedingung von Annahmeverzugsansprüchen des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung im Voraus - insbesondere durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung (verneint); Grundsätzliche Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB im Falle des Verzichts des Arbeitnehmers schon vor Ausspruch einer Kündigung auf etwaige Annahmeverzugslohnansprüche

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2023 - 11 Sa 1519/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2023 - 11 Sa 1519/21 - wird insoweit zurückgewiesen, wie der Bestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. April 2021 hinaus geltend gemacht wird.

3. Ein Ausspruch zu den Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1; EGBGB a.F. Art. 30 Abs. 2 Nr. 1; KSchG § 24 Abs. 2; ArbGG § 73 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis - insbesondere durch eine Kündigung der Beklagten vom 29. September 2020 zum 1. Oktober 2020 - aufgelöst wurde, damit in Zusammenhang stehende Annahmeverzugslohnansprüche sowie hilfsweise geltend gemachte Weiterbeschäftigungsansprüche.

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