BAG - Teilurteil vom 18.06.2025
2 AZR 102/24 (B)
Normen:
BGB § 615 S. 1; EGBGB a.F. Art. 30 Abs. 2 Nr. 1; KSchG § 24 Abs. 2; ArbGG § 73 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7958/20
LAG Frankfurt/Main, vom 16.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1519/21

Abbedingung von Annahmeverzugsansprüchen des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung im Voraus - insbesondere durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung (verneint); Grundsätzliche Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB im Falle des Verzichts des Arbeitnehmers schon vor Ausspruch einer Kündigung auf etwaige Annahmeverzugslohnansprüche

BAG, Teilurteil vom 18.06.2025 - Aktenzeichen 2 AZR 102/24 (B)

DRsp Nr. 2025/13007

Abbedingung von Annahmeverzugsansprüchen des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung im Voraus - insbesondere durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung (verneint); Grundsätzliche Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB im Falle des Verzichts des Arbeitnehmers schon vor Ausspruch einer Kündigung auf etwaige Annahmeverzugslohnansprüche

Nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB a.F. ist auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse das Recht des Staats objektiv anwendbar, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist. § 24 Abs. 2 KSchG erfordert als Anknüpfungspunkt für den betrieblichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes eine Belegenheit der dort genannten Luftfahrzeuge im Inland.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2023 - 11 Sa 1519/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2023 - 11 Sa 1519/21 - wird insoweit zurückgewiesen, wie der Bestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. April 2021 hinaus geltend gemacht wird.

3. Ein Ausspruch zu den Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1; EGBGB a.F. Art. 30 Abs. 2 Nr. 1; KSchG § 24 Abs. 2; ArbGG § 73 Abs. 1;