BAG - Teilurteil vom 18.06.2025
2 AZR 99/24 (B)
Normen:
BGB § 615 S. 1; EGBGB a.F. Art. 30 Abs. 2 Nr. 1; KSchG § 24 Abs. 2; ArbGG § 73 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7835/20
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5075/21
LAG Frankfurt/Main, vom 16.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 809/22

Abbedingung von Annahmeverzugsansprüchen des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung im Voraus - insbesondere durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung (verneint); Grundsätzliche Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB im Falle des Verzichts des Arbeitnehmers schon vor Ausspruch einer Kündigung auf etwaige Annahmeverzugslohnansprüche

BAG, Teilurteil vom 18.06.2025 - Aktenzeichen 2 AZR 99/24 (B)

DRsp Nr. 2025/13009

Abbedingung von Annahmeverzugsansprüchen des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung im Voraus - insbesondere durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung (verneint); Grundsätzliche Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB im Falle des Verzichts des Arbeitnehmers schon vor Ausspruch einer Kündigung auf etwaige Annahmeverzugslohnansprüche

§ 109 Abs. 1 GewO stellt eine zwingende Bestimmung i.S.v. Art. 30 Abs. 1 EGBGB a.F. dar, zumindest soweit die Nichtabdingbarkeit des Zeugnisanspruchs vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses betroffen ist. § 622 Abs. 2 BGB stellt eine zwingende Bestimmung des Rechtes i.S.d. Art. 30 Abs. 1 EGBGB a.F. dar, die bei fehlender Rechtswahl anzuwenden wäre.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2023 - 11 Sa 809/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2023 - 11 Sa 809/22 - wird insoweit zurückgewiesen, wie der Bestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. April 2021 hinaus geltend gemacht wird.