BAG - Teilurteil vom 18.06.2025
2 AZR 99/24 (B)
Normen:
BGB § 615 S. 1; EGBGB a.F. Art. 30 Abs. 2 Nr. 1; KSchG § 24 Abs. 2; ArbGG § 73 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7835/20
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5075/21
LAG Frankfurt/Main, vom 16.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 809/22

Abbedingung von Annahmeverzugsansprüchen des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung im Voraus - insbesondere durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung (verneint); Grundsätzliche Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB im Falle des Verzichts des Arbeitnehmers schon vor Ausspruch einer Kündigung auf etwaige Annahmeverzugslohnansprüche

BAG, Teilurteil vom 18.06.2025 - Aktenzeichen 2 AZR 99/24 (B)

DRsp Nr. 2025/13009

Abbedingung von Annahmeverzugsansprüchen des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung im Voraus - insbesondere durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung (verneint); Grundsätzliche Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB im Falle des Verzichts des Arbeitnehmers schon vor Ausspruch einer Kündigung auf etwaige Annahmeverzugslohnansprüche

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2023 - 11 Sa 809/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2023 - 11 Sa 809/22 - wird insoweit zurückgewiesen, wie der Bestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. April 2021 hinaus geltend gemacht wird.

3. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2023 - 11 Sa 809/22 - aufgehoben, soweit es den Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses abgewiesen hat. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

4. Ein Ausspruch zu den Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1; EGBGB a.F. Art. 30 Abs. 2 Nr. 1; KSchG § 24 Abs. 2; ArbGG § 73 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. a) b) 3. 4. 5. a) b) c) d) e) f) g) h) 6. 7. a) b)