ArbG Frankfurt/Main, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7906/20
LAG Frankfurt/Main, vom 16.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 794/22
Abbedingung von Annahmeverzugslohnansprüchen des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung
BAG, Beschluss vom 18.06.2025 - Aktenzeichen 2 AZR 91/24 (A)
DRsp Nr. 2025/12480
Abbedingung von Annahmeverzugslohnansprüchen des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung
Der Zweite Senat möchte die Auffassung vertreten, dass § 615 Satz 1 BGB insoweit zwingend ist, als Annahmeverzugslohnansprüche des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen oder zu einem späteren Termin wirkenden Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus - insbesondere nicht durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung - abbedungen werden können.Orientierungssätze:1. Der Zweite Senat möchte die Auffassung vertreten, dass § 615 Satz 1 BGB insoweit zwingend ist, als Annahmeverzugslohnansprüche des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus - insbesondere nicht durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung - abbedungen werden können (Rn. 22).2. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des Fünften Senats (29. März 2023 - 5 AZR 55/19 - Rn. 75) ab. Der Zweite Senat fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält (Rn. 35).
Tenor
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