BAG - Beschluss vom 18.06.2025
2 AZR 91/24 (A)
Normen:
BGB § 615 S. 1; I-VO) Art. 3; I-VO) Art. 8; I-VO) Art. 9 VO (EG) 593/2008 (Rom; KSchG § 1a; KSchG § 9; KSchG § 10; KSchG § 11; ArbGG § 45 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7906/20
LAG Frankfurt/Main, vom 16.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 794/22

Abbedingung von Annahmeverzugslohnansprüchen des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung

BAG, Beschluss vom 18.06.2025 - Aktenzeichen 2 AZR 91/24 (A)

DRsp Nr. 2025/12480

Abbedingung von Annahmeverzugslohnansprüchen des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung

Der Zweite Senat möchte die Auffassung vertreten, dass § 615 Satz 1 BGB insoweit zwingend ist, als Annahmeverzugslohnansprüche des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen oder zu einem späteren Termin wirkenden Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus - insbesondere nicht durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung - abbedungen werden können. Orientierungssätze: 1. Der Zweite Senat möchte die Auffassung vertreten, dass § 615 Satz 1 BGB insoweit zwingend ist, als Annahmeverzugslohnansprüche des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus - insbesondere nicht durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung - abbedungen werden können (Rn. 22). 2. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des Fünften Senats (29. März 2023 - 5 AZR 55/19 - Rn. 75) ab. Der Zweite Senat fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält (Rn. 35).

Tenor