BGH - Urteil vom 06.12.2016
II ZR 262/15
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 271 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 12
Vorinstanzen:
AG Alzey, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 48/14
LG Mainz, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 129/14

Abfindungsanspruch des kündigungsbedingt ausscheidenden stillen Gesellschafters aus der fortbestehenden stillen Gesellschaft; Vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung von gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen; Auseinandersetzungsbilanz als Fälligkeitsvoraussetzung des Rückforderungsanspruchs

BGH, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen II ZR 262/15

DRsp Nr. 2017/1805

Abfindungsanspruch des kündigungsbedingt ausscheidenden stillen Gesellschafters aus der fortbestehenden stillen Gesellschaft; Vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung von gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen; Auseinandersetzungsbilanz als Fälligkeitsvoraussetzung des Rückforderungsanspruchs

Der Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens des stillen Gesellschafters entsteht ebenso wie der Verlustausgleichsanspruch mit der Beendigung der stillen Gesellschaft und kann nach seiner Fälligkeit geltend gemacht werden. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich nach dem Auflösungsbeschluss zu laufen, wenn der Anspruch zu diesem Zeitpunkt fällig war.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. Juli 2015 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Alzey vom 2. Oktober 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.083,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 271 Abs. 1;

Tatbestand