BGH - Urteil vom 18.03.2025
II ZR 77/24
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
BB 2025, 898
DB 2025, 1000
ZIP 2025, 1084
NZI 2025, 7
GmbHR 2025, 516
WM 2025, 674
NZI 2025, 563
MDR 2025, 807
NJW 2025, 1881
ZIP 2025, 1601
ZInsO 2025, 1929
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 8/20
OLG Karlsruhe, vom 10.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 20/22

Abgabe einer Erklärung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftspapier; Abgabe der Erklärung im Namen der Gesellschaft

BGH, Urteil vom 18.03.2025 - Aktenzeichen II ZR 77/24

DRsp Nr. 2025/4075

Abgabe einer Erklärung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftspapier; Abgabe der Erklärung im Namen der Gesellschaft

Gibt ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftspapier eine Erklärung ab, die Wirkung auf die Vertragsbeziehungen der Gesellschaft entfalten soll, geht der objektive Erklärungswert einer solchen Erklärung grundsätzlich dahin, dass diese im Namen der Gesellschaft abgegeben werden soll.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Der Kläger und seine Brüder T. und J. F. waren zu gleichen Anteilen Gesellschafter der Gebrüder F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen im laufenden Rechtsstreit das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Der Kläger war neben T. F. zur Einzelvertretung berechtigter Geschäftsführer der Schuldnerin mit einem Geschäftsführergehalt von 6.525 € monatlich.