I.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 30.06.2025 beim A Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Begehren, den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten,
1.keine weiteren Pfändungsmaßnahmen aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.04.2025 gegenüber seinem Arbeitgeber vorzunehmen,
2.bereits abgeführte Beträge nicht an die Gläubigerin weiterzuleiten, solange das Verfahren zur Festsetzung des pfändbaren Einkommens noch nicht abgeschlossen ist,
3. 4. - - - - - - - - -|
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