FG Hamburg - Beschluss vom 27.08.2025
4 V 69/25
Normen:
FGO § 114; AO § 309; ZPO § 850c; ZPO § 850f;

Abgabenordnung; Vollstreckung: Pfändung von Arbeitseinkommen; Pfändungsfreigrenzen

FG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2025 - Aktenzeichen 4 V 69/25

DRsp Nr. 2025/12087

Abgabenordnung; Vollstreckung: Pfändung von Arbeitseinkommen; Pfändungsfreigrenzen

1. Wendet sich der Antragsteller nicht gegen eine Pfändungsverfügung an sich, sondern gegen die Art und Weise der Pfändung mit dem Ziel, dass ihm weitere Teile seines Arbeitseinkommens nach § 850f ZPO belassen werden, ist nicht ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO, sondern nach § 114 FGO aus Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft. 2. Das Gericht prüft von Amts wegen, ob das Hauptzollamt die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO zutreffend berechnet hat. 3. Beschlüsse nach § 114 FGO können bei veränderten Umständen in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 4 FGO geändert werde. Überschrift: Abgabenordnung - Vollstreckung: Pfändung von Arbeitseinkommen - Pfändungsfreigrenzen

Normenkette:

FGO § 114; AO § 309; ZPO § 850c; ZPO § 850f;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 30.06.2025 beim A Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Begehren, den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten,

1.

keine weiteren Pfändungsmaßnahmen aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 14.04.2025 gegenüber seinem Arbeitgeber vorzunehmen,

2.

bereits abgeführte Beträge nicht an die Gläubigerin weiterzuleiten, solange das Verfahren zur Festsetzung des pfändbaren Einkommens noch nicht abgeschlossen ist,

3. 4. - - - - - - - - -