LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2024
8 SLa 49/24
Normen:
BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 10.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1572/23

Abgeltung des bestehenden Resturlaubs eines Arbeitnehmers wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses der Parteien

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2024 - Aktenzeichen 8 SLa 49/24

DRsp Nr. 2024/13354

Abgeltung des bestehenden Resturlaubs eines Arbeitnehmers wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses der Parteien

1) Bestimmt ein im Jahr 2009 geschlossener Formulardienstvertrag, dass im Falle lang andauernder Arbeitsunfähigkeit der gesetzliche Urlaubsanspruch "auch über den Übertragungszeitraum hinaus fortbesteht" (hier: 30. April des Folgejahres), bleibt dieser Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin dauerhaft erhalten und ist ggf. bei Beendigung des Dienstverhältnisses abzugelten. 2) Eine zwischenzeitlich geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Verfall gesetzlicher Urlaubsansprüche ist nicht in den Dienstvertrag hineinzulesen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 10.11.2023 - Az.: 1 Ca 1572/23 - teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 16.908,92 € brutto (Urlaubsabgeltung für die Jahre 2016 bis 2021) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2023 zu zahlen.

2. Die Kosten erster Instanz trägt die Klägerin zu 30 %, der Beklagte zu 70 %. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Die Revision zugunsten des Beklagten wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.