Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 12.09.2006 für die Kalenderjahre 2001 bis 2004 Stromsteuer in Höhe von insgesamt 240.828,34 EUR zu Recht mit der Begründung festgesetzt hat, die von der Klägerin betriebenen Blockheizkraftwerke (BHKW) I und II seien als eine Stromerzeugungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 2 MW anzusehen.
Die Klägerin ist im Bereich Erforschung, Entwicklung und Produktion von ... tätig. Für ihre Produkte benötigt sie eine mehrfach abgesicherte Vorhaltung von Wärme und Elektroenergie. Zu diesem Zweck betreibt die Klägerin auf ihrem Betriebsgelände in A zwei Mehrmodulblockheizkraftwerke zur Wärme- und Stromerzeugung.
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