Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.; im Übrigen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich insbesondere gegen eine auf der Grundlage einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV festgesetzte Beitragsnachforderung für die Tätigkeit der zu 1. beigeladenen Rechtsanwältin (im Folgenden: die Beigeladene) im Jahr 2015.
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