LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.03.2025
L 3 BA 30/22
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BA 26/18

Abgrenzung einer familienhaften Mitarbeit zur versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.03.2025 - Aktenzeichen L 3 BA 30/22

DRsp Nr. 2025/13988

Abgrenzung einer familienhaften Mitarbeit zur versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung

Entscheidendes Abgrenzungskriterium einer familienhaften Mitarbeit zur versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung ist, dass Leistung und Gegenleistung bei der familienhaften Mitarbeit nicht in einem marktüblichen Verhältnis stehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 3. November 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beigeladene im umstrittenen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2015 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen ist und die Klägerin deshalb Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung) sowie die Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) und bei Mutterschaft (U2) und die Insolvenzgeldumlage (UI) in Höhe von 5.275,50 € nachzuzahlen hat.