LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.11.2024
L 16 KR 485/23
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 06.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 303/20

Abgrenzung einer Infektion von einer angeborenen Infektion für die Kodierung i.R.e. Anspruchs auf Vergütung der stationären Krankenhausbehandlung eines Versicherten (hier: Neugeboreneninfektion)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.11.2024 - Aktenzeichen L 16 KR 485/23

DRsp Nr. 2024/14771

Abgrenzung einer Infektion von einer angeborenen Infektion für die Kodierung i.R.e. Anspruchs auf Vergütung der stationären Krankenhausbehandlung eines Versicherten (hier: Neugeboreneninfektion)

Zur Abgrenzung von ICD P37.9 Angeborene infektiöse oder parasitäre Krankheit, nicht näher bezeichnet und ICD P39. 9 Infektion, die für die Perinatalperiode spezifisch ist . Der Begriff angeboren iS der ICD P37.9 ist im ICD weder normativ determiniert noch existiert eine klare medizinisch-wissenschaftlich Übereinkunft dahingehend, dass eine sich innerhalb von 72 Stunden nach der Geburt entwickelnde Infektion stets als angeboren anzusehen ist. Nach dem deshalb maßgeblichen allgemeinen Begriffskern werden als angeboren alle Eigenschaften bezeichnet, welche bereits bei der Geburt angelegt sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 6. September 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 14.646,77 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vergütung der stationären Krankenhausbehandlung eines Mitglieds der Beklagten im Hause der Klägerin.