LG Köln, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 253/20
OLG Köln, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 108/21
Abgrenzung einer versicherten Aufsichtstreuhand von einer nichtversicherten geschäftsführenden Treuhand i.R.d. Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist einer Fondsgesellschaft; Inanspruchnahme des Versicherers aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer versicherten Steuerberatungsgesellschaft; Enge Auslegung der Risikoausschlussklauseln
BGH, Urteil vom 15.11.2023 - Aktenzeichen IV ZR 277/22
DRsp Nr. 2024/415
Abgrenzung einer versicherten Aufsichtstreuhand von einer nichtversicherten geschäftsführenden Treuhand i.R.d. Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist einer Fondsgesellschaft; Inanspruchnahme des Versicherers aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer versicherten Steuerberatungsgesellschaft; Enge Auslegung der Risikoausschlussklauseln
a) Ein Verstoß ist im Bereich eines unternehmerischen Risikos im Sinne der Ausschlussklausel in A. 5.3 a) BBR-S begangen, wenn der Steuerberater entweder in einem fremden Unternehmen unternehmerisch tätig geworden ist oder eine unternehmerische Investitionsentscheidung des Steuerberaters sein dem Verstoß zugrundeliegendes Verhalten beeinflusst hat.b) Für die Abgrenzung einer versicherten Aufsichtstreuhand von einer nichtversicherten geschäftsführenden Treuhand im Rahmen der Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist einer Fondsgesellschaft kommt es entscheidend darauf an, inwieweit dem Steuerberater aufgrund des Treuhandvertrags ein Entscheidungs- und Handlungsspielraum, Mitwirkungsrechte und/oder Ermessen zustehen und sich diese auf das unternehmerische Risiko der Fondsgesellschaft auswirken (hier: B.II.6. BBR-S).
Tenor
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