Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Abgrenzung von Dienstreisen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte.
Der Kläger ist seit 1988 Flugzeugführer (Pilot) bei der A AG (A). Seit Anfang 2014 ist er arbeitsrechtlich dem Stationierungsflughafen B zugewiesen. Insoweit wird auf den Arbeitsvertrag vom 00.00.1988 sowie das Versetzungsschreiben vom 00.00.2013 verwiesen.
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