FG Köln - Urteil vom 04.12.2024
12 K 1369/21
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4a;
Fundstellen:
NZA 2025, 1236

Abgrenzung von Dienstreisen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte

FG Köln, Urteil vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 12 K 1369/21

DRsp Nr. 2025/3477

Abgrenzung von Dienstreisen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte

1. Die Fahrten eines Flugzeugführers (Berufspilot) zu dem ihm vom Arbeitgeber zugewiesenen Stationierungsflughafen sind nicht als Reisekosten nach dem § 9 Abs. 1 Nr. 4a) EStG mit dem pauschalen Kilometersatz, sondern lediglich mit der Entfernungspauschale nach dem § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Webungskosten zu berücksichtigen. 2. Zu den Tätigkeiten, die für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte eines Piloten sprechen, gehören sämtliche arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten, die auf dem Flughafengelände als einer großräumigen ortsfesten betrieblichen Einrichtung ausgeführt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abgrenzung von Dienstreisen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte.

Der Kläger ist seit 1988 Flugzeugführer (Pilot) bei der A AG (A). Seit Anfang 2014 ist er arbeitsrechtlich dem Stationierungsflughafen B zugewiesen. Insoweit wird auf den Arbeitsvertrag vom 00.00.1988 sowie das Versetzungsschreiben vom 00.00.2013 verwiesen.