FG Köln - Urteil vom 20.12.2006
10 K 4515/03
Normen:
HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1682

Abgrenzung von Werbungs- und Herstellungskosten

FG Köln, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 10 K 4515/03

DRsp Nr. 2007/15924

Abgrenzung von Werbungs- und Herstellungskosten

Herstellungskosten liegen bei einer über den ursprünglichen Zustand des betreffenden Wirtschaftsguts hinausgehenden wesentlichen Verbesserung vor. Eine Verbesserung ist in diesem Sinn dann wesentlich, wenn über die zeitgemäße Erneuerung hinaus nach objektiven Maßstäben der Gebrauchswert des Wirtschaftguts im ganzen deutlich erhöht wird.

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen des Klägers auf das vermietete Grundstück U-Str. in der Stadt C sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen darstellen oder als nachträgliche Herstellungskosten nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung - AfA - als Werbungskosten absetzbar sind.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks U-Str. in der Stadt C.

Das als Zweifamilienhaus bewertete Grundstück ist seit 1993 vermietet. Die Mieterin nutzt das Grundstück teils zu eigenen Wohnzwecken und teils zu betrieblichen Zwecken (psychotherapeutische Praxis). Die Wohnräume befinden sich dabei im Erdgeschoss und im Obergeschoss. Die Praxisräume sind im Untergeschoss.

Im Rahmen einer vom Gericht am 29. November 2006 durchgeführten Ortsbesichtigung ergab sich folgendes: