Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kosten, die im Zusammenhang mit Baumaßnahmen an einem zu Vermietungszwecken genutzten Haus entstanden sind, sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen oder als zeitanteilig abschreibbare Herstellungskosten darstellen. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin war während der Jahre 1996 bis 2004 Eigentümerin des Grundstücks
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