FG Niedersachsen - Urteil vom 06.12.2016
8 K 123/16
Normen:
EStG (2009) § 15 Abs. 2; EStG (2009) § 17; EStG (2009) § 15 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 462
EFG

Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen 8 K 123/16

DRsp Nr. 2017/6501

Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb

Gewinne aus der wiederholten Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften sind Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit iSd § 15 Abs. 2 EStG.

Normenkette:

EStG (2009) § 15 Abs. 2; EStG (2009) § 17; EStG (2009) § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinne aus der Gründung und Veräußerung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) im Rahmen der gewerblichen Einkünfte nach § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) oder als private Beteiligungseinkünfte nach § 17 EStG zu versteuern sind.

Die Klägerin erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Daneben gründete die Klägerin seit dem Jahr 2005 jeweils als Alleingesellschafterin GmbHs, die über keinen Geschäftsbetrieb und bis auf das von der Klägerin eingezahlte Stammkapital über kein Betriebsvermögen verfügten (Vorratsgesellschaften). Über die Firma S als gegen Zahlung einer Provision eingeschaltete Vermittlerin veräußerte die Klägerin die von ihr gegründeten Vorratsgesellschaften wieder. In den Jahren 2005 bis 2014 veräußerte die Klägerin insgesamt 40 Vorratsgesellschaften. Die Gründungen und Veräußerungen verteilten sich wie folgt:

Jahr gegründet veräußert steuerpflichtiger Gewinn
2005 1 0 ... €
2006 4 4 ... €
2007 6 6 ... €
2008 4 5 ... €
2009 4 4