FG Düsseldorf - Urteil vom 21.09.2022
4 K 1109/19 Z
Normen:
ZK Art. 225 Unterabs. 1;

Abhängen der Bewilligung des Zahlungsaufschubs für fremde Einfuhrabgaben von einer Sicherheitsleitung

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 4 K 1109/19 Z

DRsp Nr. 2024/10962

Abhängen der Bewilligung des Zahlungsaufschubs für fremde Einfuhrabgaben von einer Sicherheitsleitung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 225 Unterabs. 1;

Tatbestand

Das Hauptzollamt Z. bewilligte der A. GmbH & Co. KG (A. GmbH & Co. KG) mit Verfügungen vom 13. Juni 2006 einen Zahlungsaufschub für fremde Einfuhrabgaben mit Sicherheitsleistung sowie einen Zahlungsaufschub für fremde Einfuhrumsatzsteuer ohne Sicherheitsleistung. Das Hauptzollamt Z. nahm unter Nr. 10 der Bewilligungsverfügungen auf Verpflichtungserklärungen der A. GmbH & Co. KG Bezug, welche diese in ihren Anträgen auf Bewilligung des Zahlungsaufschubs vom 7. Juni 2006 jeweils unter 8. der Antragsformulare abgegeben hatte. Diese Verpflichtungserklärungen hatten folgenden Wortlaut:

1. 2.