FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.06.2021
8 K 1764/18
Normen:
AO § 181 Abs. 5; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 181 Abs. 1; AO § 171 Abs. 10 S. 1; AO § 174 Abs. 3; AO § 174 Abs. 4;

Ablauf der Feststellungsfrist für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einer GbR

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 8 K 1764/18

DRsp Nr. 2021/13337

Ablauf der Feststellungsfrist für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einer GbR

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 181 Abs. 5; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 181 Abs. 1; AO § 171 Abs. 10 S. 1; AO § 174 Abs. 3; AO § 174 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist der Ablauf der Feststellungsfrist für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2008.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der die Gesellschafter A und B je zur Hälfte beteiligt sind. Eine Bestimmung über die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wurde im Gesellschaftsvertrag nicht getroffen (...). Die Klägerin überließ bis zum Jahr 2002 das Grundstück C (im Folgenden: das Grundstück) - zuletzt unentgeltlich - an die D GmbH als Betriebsgrundstück. A und B waren an der D GmbH ebenfalls je zur Hälfte beteiligt und deren Geschäftsführer. Unstreitig bestand eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der D GmbH.