LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.01.2026
L 16 KR 858/25 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB V § 2 Abs. 1a; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 26.11.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 513/25

Ablehnung der Beschwerde mangels Anspruchs der Versicherten auf vorläufige weitere Versorgung mit Arzneimittel Bevacizumab; Sperrwirkung durch negative arzneimittelzulassungsrechtliche Bewertung der EMA

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2026 - Aktenzeichen L 16 KR 858/25 B ER

DRsp Nr. 2026/1604

Ablehnung der Beschwerde mangels Anspruchs der Versicherten auf vorläufige weitere Versorgung mit Arzneimittel Bevacizumab; Sperrwirkung durch negative arzneimittelzulassungsrechtliche Bewertung der EMA

Es besteht kein Versorgungsanspruch der Versicherten auf vorläufige weitere Versorgung mit dem begehrten Arzneimittel nach § 2 Abs. 1a SGB V, da nach derzeitiger Studienlage nicht erkannt werden kann, dass für das Arzneimittel Avastin im Nachgang zu der negativen arzneimittelrechtlichen Bewertung zwischenzeitlich neue wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen wurden, die eine Zulassung von Avastin zur Behandlung eines erstdiagnostizierten oder auch nur eines rezidivierten Glioblastoms erwarten lassen. Bezüglich der konkreten Art und Weise der Anwendung von Avastin bei der Antragstellerin ist keine notstandsähnliche Extremsituation, welche die Anwendung des arzneimittelrechtlich nicht zugelassenen Medikaments als Ultima Ratio erfordert.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 26.11.2025 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB V § 2 Abs. 1a; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.