KG - Beschluss vom 27.02.2025
22 W 3/25
Normen:
GmbHG § 4a; GmbHG § 69 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2025, 113
GmbHR 2025, 699
NZI 2025, 565
ZInsO 2025, 1702
NZI 2025, 734
NJW-RR 2025, 1068
ZIP 2025, 1337
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 11.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AR 6039/24

Ablehnung der Eintragung der Sitzverlegung der Gesellschaft bei Vorliegen eines Missbrauchsfalls

KG, Beschluss vom 27.02.2025 - Aktenzeichen 22 W 3/25

DRsp Nr. 2025/10234

Ablehnung der Eintragung der Sitzverlegung der Gesellschaft bei Vorliegen eines Missbrauchsfalls

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.11.2024 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 4a; GmbHG § 69 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist aufgrund einer Sitzverlegung von Raunheim nach Bad Nauheim seit dem 24.05.2024 im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) eingetragen. Zugleich wurde ein Geschäftsführerwechsel eingetragen. Sie befindet sich mittlerweile aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Darmstadts vom 24.10.2024, mit dem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt worden ist, in Liquidation.