1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 21.11.2022 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum September 2019 bis Februar 2020; hierbei wenden sich die Kläger insbesondere gegen die Anrechnung von Kindergeld.
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