FG München - Beschluss vom 23.10.2024
12 K 1856/24
Normen:
FGO § 142 Abs. 1;

Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen Erledigung des materiellen Streits in der Hauptsache

FG München, Beschluss vom 23.10.2024 - Aktenzeichen 12 K 1856/24

DRsp Nr. 2024/14743

Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen Erledigung des materiellen Streits in der Hauptsache

1. Die Erledigung der Hauptsache führt zum Wegfall der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. 2. Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe darf in solchen Fällen grundsätzlich nicht mehr erfolgen.

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1;

Gründe

I.

Die [...] (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 22. Juni 2023 die Kindergeldfestsetzung für die Kinder [... TT] und [... NN] ab Mai 2023 auf und forderte das bereits ausbezahlte Kindergeld für Mai in Höhe von 500 € zurück. Die Familienkasse stellte den Bescheid öffentlich zu; der Aushang des Bescheids erfolgte am 13. Juli 2023. Gegen den Bescheid vom 22.Juni 2023 erhob der Antragsteller vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 19. Mai 2024 Einspruch und trug vor, dass ihm der Bescheid am 2. Mai 2024 zugegangen sei. Der Bescheid sei rechtswidrig, da der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder und des Antragstellers in Deutschland sei.

Die Familienkasse verwarf mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2024 den Einspruch als unzulässig, da der öffentlich zugestellte Bescheid am 28. Juli 2023 als bekannt gegeben gelte und die Einspruchsfrist bereits abgelaufen sei.