Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I.
Die [...] (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 22. Juni 2023 die Kindergeldfestsetzung für die Kinder [... TT] und [... NN] ab Mai 2023 auf und forderte das bereits ausbezahlte Kindergeld für Mai in Höhe von 500 € zurück. Die Familienkasse stellte den Bescheid öffentlich zu; der Aushang des Bescheids erfolgte am 13. Juli 2023. Gegen den Bescheid vom 22.Juni 2023 erhob der Antragsteller vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 19. Mai 2024 Einspruch und trug vor, dass ihm der Bescheid am 2. Mai 2024 zugegangen sei. Der Bescheid sei rechtswidrig, da der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder und des Antragstellers in Deutschland sei.
Die Familienkasse verwarf mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2024 den Einspruch als unzulässig, da der öffentlich zugestellte Bescheid am 28. Juli 2023 als bekannt gegeben gelte und die Einspruchsfrist bereits abgelaufen sei.
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