Der Antrag der Beklagten, ihr wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17 795 Euro festgesetzt.
I
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Rückforderung überzahlter Rentenleistungen, die der Kläger nach dem Tod eines Versorgungsberechtigten auf dessen bei der Beklagten geführtes Girokonto überwiesen hatte. Das SG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 17 795 Euro zu zahlen (Urteil vom 3.3.2022); das LSG hat die dagegen erhobene Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20.6.2024).
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