BGH - Beschluss vom 11.08.2025
AnwZ (Brfg) 18/25
Normen:
BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 14.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 35/23

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Ausscheiden der Zulassung der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin wegen Fehlens eines Arbeitsverhältnisses

BGH, Beschluss vom 11.08.2025 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 18/25

DRsp Nr. 2025/11015

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Ausscheiden der Zulassung der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin wegen Fehlens eines Arbeitsverhältnisses

1. Der Eintragung der Bestellung zum besonderen Vertreter nach § 30 BGB im Vereinsregister kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu. 2. Die Möglichkeit der Einsetzung eines besonderen Vertreters kann sich auch durch eine Auslegung der Satzung ergeben, ohne dass der besondere Vertreter in der Satzung ausdrücklich als solcher bezeichnet sein muss. 3. Die Organstellung - und die hierauf gründende Ablehnung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO - setzt nicht eine unbeschränkte alleinige Vertretungsmacht in dem übertragenen Geschäftskreis voraus; vielmehr kann diese eingeschränkt sein, etwa dadurch, dass er nur mit einem Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigt ist.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2025 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;

Gründe

I.