Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 29. September 2023 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
I.
Mit dem Antrag der Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin weiter das Ziel, den Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2013 zu erreichen.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... ... im Stadtgebiet der Beklagten. Das Grundstück ist mit einer unter Denkmalschutz stehenden Jugendstilvilla bebaut. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 11. Januar 2013 setzte die Beklagte gegen die Klägerin unter anderem die Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2013 in Höhe von 1.203,50 Euro fest.
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