OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.02.2026
6 LA 9/24
Normen:
GrStG § 32 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 29.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 127/20

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung betreffend die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2026 - Aktenzeichen 6 LA 9/24

DRsp Nr. 2026/2937

Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung betreffend die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG

Für den Erlass der Grundsteuer bei denkmalgeschützten Objekten muss nach dem § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG nicht nur ein öffentliches Erhaltungsinteresse und eine Unrentabilität des Grundbesitzes vorliegen, sondern ein ursächlich Zusammenhang zwischen beiden Voraussetzungen bestehen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 29. September 2023 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

GrStG § 32 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3;

Gründe

I.

Mit dem Antrag der Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin weiter das Ziel, den Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2013 zu erreichen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... ... im Stadtgebiet der Beklagten. Das Grundstück ist mit einer unter Denkmalschutz stehenden Jugendstilvilla bebaut. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 11. Januar 2013 setzte die Beklagte gegen die Klägerin unter anderem die Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2013 in Höhe von 1.203,50 Euro fest.