FG Köln - Urteil vom 25.08.2022
3 K 999/20
Normen:
EStG § 3c Abs. 2;

Ablehnung des teilweisen Abzugs geltend gemachter Betriebsausgaben im Hinblick auf das Teilabzugsverbot

FG Köln, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 3 K 999/20

DRsp Nr. 2025/5355

Ablehnung des teilweisen Abzugs geltend gemachter Betriebsausgaben im Hinblick auf das Teilabzugsverbot

1. Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG setzt im Gegensatz zur Norm des § 3c Abs. 1 EStG keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang voraus. Vielmehr reicht ein mittelbarer wirtschaftlicher (nicht notwendig rechtlicher) Zusammenhang. 2. Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bezweckt den Ausschluss einer inkongruenten Begünstigung durch die Zulassung des vollen Betriebsausgabenabzugs.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Streitjahren 2013 bis 2017 bei der Klägerin eingreift.