OLG Köln - Beschluss vom 24.04.2024
4 Wx 4/24
Normen:
HGB § 19;
Fundstellen:
NWB 2024, 1566
GmbHR 2024, 703
Rpfleger 2024, 532

Ablehnung eines Antrags auf Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister wegen nicht korrekter Bezeichnung des Namenszusatzes

OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 4 Wx 4/24

DRsp Nr. 2024/7889

Ablehnung eines Antrags auf Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister wegen nicht korrekter Bezeichnung des Namenszusatzes

Tenor

1. Auf die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft und der Beteiligten zu 1 bis 7 vom 11. März 2024 wird der die Anmeldung vom 24. Januar 2024 zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts Köln (Registergericht) - 44 AR 257/24 - vom 28. Februar 2024, erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 1. März 2024, aufgehoben.

2. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

4. Gegenstandswert: 5.000 €.

Normenkette:

HGB § 19;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 7 sind Gesellschafter der betroffenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie erstreben deren Eintragung in das Gesellschaftsregister unter der Bezeichnung "O. eGbR D.-straße N01".

Das Registergericht hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Namenszusatz "eGbR" der Gesellschaftsbezeichnung angefügt werden müsse.

II.

Die hiergegen gerichtete, gemäß §§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässig erhobene Beschwerde hat in der Sache Erfolg.