BAG - Urteil vom 08.05.2025
8 AZR 299/24
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 10 S. 1 und S. 2; AGG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 1842
EzA-SD 2025, 5
DB 2025, 2239
NZA-RR 2025, 523
ArbRB 2025, 268
NZA 2025, 1327
ZIP 2025, 2658
BB 2025, 2616
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 01.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1036/23
LAG Hamm, vom 06.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 SLa 257/24

Ablehnung eines Bewerbers wegen Überschreitens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung; Arbeitgeberseitige Verfolgung des legitimen Ziels der ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen; Rechtfertigung der Benachteiligung wegen des Alters

BAG, Urteil vom 08.05.2025 - Aktenzeichen 8 AZR 299/24

DRsp Nr. 2025/9214

Ablehnung eines Bewerbers wegen Überschreitens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung; Arbeitgeberseitige Verfolgung des legitimen Ziels der ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen; Rechtfertigung der Benachteiligung wegen des Alters

Ein an eine, auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellende, tarifvertragliche Altersgrenzenregelung gebundener Arbeitgeber kann die Einstellung eines Bewerbers, der diese Altersgrenze überschritten hat, wegen des Alters ablehnen, falls ein jüngerer qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bewerber zuvor aufgrund der tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber ausgeschieden ist und auch für die Einstellung in ein befristetes Arbeitsverhältnis. Orientierungssätze: