BFH - Beschluss vom 12.11.2024
VIII B 87/23
Normen:
FGO § 51 Abs. 1; FGO § 104; ZPO § 44 Abs. 3; ZPO § 45; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 2838
BFH/NV 2025, 33
AO-StB 2025, 11
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 200/21 AO

Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch

BFH, Beschluss vom 12.11.2024 - Aktenzeichen VIII B 87/23

DRsp Nr. 2024/14638

Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch

1. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch fehlt, wenn sich eine Ablehnung nicht mehr auf die Sachentscheidung des Gerichts auswirken könnte. 2. NV: Wird ein finanzgerichtliches Urteil nach § 104 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zugestellt, ist das Gericht erst mit der (gegebenenfalls formlosen) Bekanntgabe der Urteilsformel an einen Beteiligten an seine Entscheidung gebunden. 3. NV: Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18.07.2023 - 12 K 200/21 AO aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1; FGO § 104; ZPO § 44 Abs. 3; ZPO § 45; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe