OLG München - Beschluss vom 25.04.2024
7 U 3669/23 e
Normen:
HGB § 105 Abs. 2; HGB § 161 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 716 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2262/22

Ableitung des Anspruchs auf Auskunft über die Person der Mittreugeberkommanditisten aus dem Innengesellschaftsverhältnis; Begrenzung des Auskunftsbegehrens eines Gesellschafters durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung und Schikaneverbot

OLG München, Beschluss vom 25.04.2024 - Aktenzeichen 7 U 3669/23 e

DRsp Nr. 2024/14995

Ableitung des Anspruchs auf Auskunft über die Person der Mittreugeberkommanditisten aus dem Innengesellschaftsverhältnis; Begrenzung des Auskunftsbegehrens eines Gesellschafters durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung und Schikaneverbot

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.08.2023, Az. 10 O 2262/22, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.05.2024.

Normenkette:

HGB § 105 Abs. 2; HGB § 161 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 716 Abs. 1;

Gründe

A.

Der Senat weist die Parteien gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben.

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Auskunft über Mitgesellschafter.

Bei der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) handelt es sich jeweils um Publikumskommanditgesellschaften, deren Unternehmensgegenstand die Beteiligung an kleinen und mittelgroßen nichtbörsennotierten Unternehmen ist. Die Beklagte zu 3) ist Treuhandkommanditistin sowohl in der Beklagten zu 1) als auch in der Beklagten zu 2).

1. 2. 3. 4. 1. 2.