1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.08.2023, Az.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.05.2024.
A.
Der Senat weist die Parteien gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben.
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Auskunft über Mitgesellschafter.
Bei der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) handelt es sich jeweils um Publikumskommanditgesellschaften, deren Unternehmensgegenstand die Beteiligung an kleinen und mittelgroßen nichtbörsennotierten Unternehmen ist. Die Beklagte zu 3) ist Treuhandkommanditistin sowohl in der Beklagten zu 1) als auch in der Beklagten zu 2).
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