BAG - Urteil vom 02.07.2024
3 AZR 247/23
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2a Abs. 1; BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 313;
Fundstellen:
BB 2024, 2802
EzA-SD 2024, 8
ZIP 2024, 2837
NZA 2024, 1706
BB 2025, 184
DB 2025, 193
AP 2024
ArbRB 2025, 45
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 553/21
LAG Hamm, vom 27.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 124/22

Ablösung der schon bislang konzernweit geregelten betriebliche Altersversorgung für den gesamten Konzern durch eine neue Konzernbetriebsvereinbarung durch den Konzernarbeitgber; Schmälerung von dienstzeitunabhängig sich aus dynamischen Berechnungsfaktoren ergebenden Zuwächsen (erdiente Dynamik) aus trifftigen Gründen; Erforderlichkeit sachlich-proportionaler Gründe für eine Verschlechterung der Berechnungsgrundlagen für dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten; Eine bereits eingetretene oder prognostizierte negative Entwicklung nur des Versorgungssystems aufgrund unvorhersehbarer Umstände als sachlicher Grund neben den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Konzerns

BAG, Urteil vom 02.07.2024 - Aktenzeichen 3 AZR 247/23

DRsp Nr. 2024/14362

Ablösung der schon bislang konzernweit geregelten betriebliche Altersversorgung für den gesamten Konzern durch eine neue Konzernbetriebsvereinbarung durch den Konzernarbeitgber; Schmälerung von dienstzeitunabhängig sich aus dynamischen Berechnungsfaktoren ergebenden Zuwächsen (erdiente Dynamik) aus trifftigen Gründen; Erforderlichkeit sachlich-proportionaler Gründe für eine Verschlechterung der Berechnungsgrundlagen für dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten; Eine bereits eingetretene oder prognostizierte negative Entwicklung nur des Versorgungssystems aufgrund unvorhersehbarer Umstände als sachlicher Grund neben den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Konzerns

Wenn der Konzernarbeitgeber die schon bislang konzernweit geregelte betriebliche Altersversorgung für den gesamten Konzern durch eine neue Konzernbetriebsvereinbarung ablösen möchte, bestimmt sich das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe für eine verschlechternde Regelung der noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse (dritte Stufe des Prüfungsschemas des Senats) nach den tatsächlichen Umständen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Konzern. Orientierungssätze: