BAG - Urteil vom 20.05.2025
1 AZR 35/24
Normen:
BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3 und 6; BetrVG § 33; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 184 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 2035
EzA-SD 2025, 11
DB 2025, 2513
NZA 2025, 1334
AP 2025
NZA-RR 2025, 591
ArbRB 2025, 304
ZIP 2025, 2658
DB 2025, 2847
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 14.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 202/22
LAG Baden-Württemberg, vom 27.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 27/23

Ablösung einer Betriebsvereinbarung; Änderung von Entlohnungsgrundsätzen; Regelungssperre; Genehmigung eines Betriebsratsbeschlusses; Ladung von Ersatzmitgliedern; Betriebsrat

BAG, Urteil vom 20.05.2025 - Aktenzeichen 1 AZR 35/24

DRsp Nr. 2025/10252

Ablösung einer Betriebsvereinbarung; Änderung von Entlohnungsgrundsätzen; Regelungssperre; Genehmigung eines Betriebsratsbeschlusses; Ladung von Ersatzmitgliedern; Betriebsrat

Der Betriebsratsvorsitzende darf regelmäßig annehmen, dass die rechtzeitige Nachladung eines Ersatzmitglieds jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn ihm die Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds erst im Lauf des Tags der Betriebsratssitzung zur Kenntnis gelangt. Orientierungssätze: 1. Die Sperrwirkung von § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kommt nicht zum Tragen, soweit eine Betriebsvereinbarung Angelegenheiten betrifft, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen(Rn. 18). 2. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von abstrakt-generellen Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung der Mitbestimmung des Betriebsrats. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird vom Mitbestimmungsrecht nicht erfasst(Rn. 20). 3. Im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers unterliegt sowohl die Einführung als auch die Änderung der im Betrieb für die Verteilung der Gesamtvergütung aufgestellten Entlohnungsgrundsätze dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht wird durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG weder beschränkt noch ausgeschlossen(Rn. 21).