LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.01.2026
4 SLa 127/25
Normen:
BGB § 242; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; PflegeZG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3084/23

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung des Exportleiters durch Arbeitgeberin mangels sozialem Rechtfertigungsgrund; Fehlende schwere Pflichtverletzung durch die gerügten Interventions-Vernachlässigungen des Klägers im Forecast-Zusammenhang; Grundsatz der vorrangigen Abmahnung als milderes Mittel; Keine Selbstverschaffung von etwaigem Kündigungsschutz durch Pflegezeitgesetz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2026 - Aktenzeichen 4 SLa 127/25

DRsp Nr. 2026/8608

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung des Exportleiters durch Arbeitgeberin mangels sozialem Rechtfertigungsgrund; Fehlende schwere Pflichtverletzung durch die gerügten Interventions-Vernachlässigungen des Klägers im Forecast-Zusammenhang; Grundsatz der vorrangigen Abmahnung als milderes Mittel; Keine Selbstverschaffung von etwaigem Kündigungsschutz durch Pflegezeitgesetz

Die Kündigung eines Exportleiters wegen eines verhaltensbedingten Kündigungsgrunds im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG ist nicht hinreichend sozial gerechtfertigt, da die unzureichende Unterrichtung der Geschäftsleitung über die Unterschreitung der Mindestumsätze keine aureichende schwere Pflichtverletzung darstellt. Die bereits ausgesprochenne Abmahnung erfasst den maßgeblichen Lebenssachverhalt abschließend und steht einer Kündigung aus denselben Gründen entgegen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.11.2024 - 8 Ca 3084/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; PflegeZG § 5 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten vorliegend noch um die soziale Rechtfertigung einer Kündigung.

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