LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.04.2026
8 SLa 894/25
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 12.09.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 95/25

Regelung zur Darlegungs- und Beweislast bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung oder über einer außerordentlichen Kündigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2026 - Aktenzeichen 8 SLa 894/25

DRsp Nr. 2026/7588

Regelung zur Darlegungs- und Beweislast bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung oder über einer außerordentlichen Kündigung

1. Hat ein Arbeitgeber den Vorwurf eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers selbst dergestalt bewertet, dass dieses lediglich eine Abmahnung rechtfertige, und bildete dieses Fehlverhalten bereits den Gegenstand eines vorgängigen, auf Entfernung einer Abmahnung gerichteten, Prozesses, so ist der Arbeitgeber mit dem sich hieran anschließenden Vorwurf, der Arbeitnehmer habe im vorgängigen Rechtsstreit durch Bestreiten des Fehlverhaltens einen versuchten Prozessbetrug begangen, präkludiert. 2. Die Regelung zur Darlegungs- und Beweislast bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung oder über einer außerordentlichen Kündigung würde ihres Gehalts beraubt, wenn man es dem Arbeitnehmer verwehren würde, die Vorwürfe des Arbeitgebers zu bestreiten. Sofern der Arbeitnehmer sich auf das Bestreiten der erhobenen Vorwürfe beschränkt, ist sein Handeln prozessual zulässig. Dies ist nicht nachträglich anders zu bewerten, wenn das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, der Arbeitnehmer habe die ihm vorgeworfene Pflichtwidrigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen.