LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.07.2025
7 SLa 137/24
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 780/23

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Arbeitsverweigerung; Beachtung des Ultima-ratio-Prinzip; Verpflichtung zur umfassenden Unterrichtung des Arbeitgebers; Kein wichtiger Grund für uaßerordentliche Kündigung bei erstmaliger Weigerung des Tragens von Sicherheitskleidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.07.2025 - Aktenzeichen 7 SLa 137/24

DRsp Nr. 2025/14828

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Arbeitsverweigerung; Beachtung des Ultima-ratio-Prinzip; Verpflichtung zur umfassenden Unterrichtung des Arbeitgebers; Kein wichtiger Grund für uaßerordentliche Kündigung bei erstmaliger Weigerung des Tragens von Sicherheitskleidung

Die Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers - Beschädigung einer Sicherheitstür, Nichttragen des Helms, Verlassen des Arbeitsplatzes - begründen keine außerordentliche Kündigung, da sie nicht derart schwerwiegend sind, dass eine Abmahnung entbehrlich wäre.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.05.2024, Az. 3 Ca 780/23, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.09.2023 sowie eine weitere hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.11.2023 und die Weiterbeschäftigung des Klägers.

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