1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.05.2024, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.09.2023 sowie eine weitere hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.11.2023 und die Weiterbeschäftigung des Klägers.
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