LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.01.2026
L 10 KR 65/23
Normen:
SGB V § 301 Abs. 2 S. 2, 4;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 821/18

Abrechenbarkeit eines Operationenschlüssels und Prozedurenschlüssels (OPS) für eine stationäre Krankenbehandlung (hier: Rettungskette)

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.01.2026 - Aktenzeichen L 10 KR 65/23

DRsp Nr. 2026/2617

Abrechenbarkeit eines Operationenschlüssels und Prozedurenschlüssels (OPS) für eine stationäre Krankenbehandlung (hier: Rettungskette)

1. Die Beschlussfassung des DIMDI vom 3. Dezember 2018 für den OPS 8-981 <"(...) zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende (das ist die Zeit, die der Patient im Transportmittel verbringt) (...)">, kann nicht auf § 301 Abs 2 Satz 4 SGB V gestützt werden, da dieses Gesetz erst zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. 2. Die Ermächtigung des DIMDI in § 301 Abs 2 Satz 4 SGB V, "Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit" vorzunehmen, hat keine Klarstellung normiert, sondern eine konstitutive Wirkung gehabt. Die Regelung des § 301 Abs 2 Satz 2 SGB V ermächtigte das DIMDI auch bis zum 31. Dezember 2018 nicht zu einer rückwirkenden Klarstellung oder Änderung von OPS. Ein solches rückwirkendes Vorgehen weicht von dem Grundsatz des DRG-Vergütungssystems als jährlich weiter zu entwickelnden "lernenden" Systems ab, in dem auf Fehlsteuerungen erst und nur mit Wirkung für die Zukunft korrigierend reagiert wird. Daraus ergibt sich die konstitutive Wirkung der Ermächtigung des DIMDI durch § 301 Abs 2 Satz 4 SGB V mWz 1. Januar 2019.