LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.11.2024
L 6 KR 31/23
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 646/20

Abrechnung einer stationären Behandlung eines Versicherten hinsichtlich der Höhe und Hauptdiagnose

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.11.2024 - Aktenzeichen L 6 KR 31/23

DRsp Nr. 2025/2465

Abrechnung einer stationären Behandlung eines Versicherten hinsichtlich der Höhe und Hauptdiagnose

Die Hauptdiagnose "Atherosklerose der Extremitätenarterien: Becken-Bein-Typ mit Gangrän nach I70.25 ICD-10 GM 2015" ist durch die enthaltene Ursache der Arterienatherosklerose und Angabe der betroffenen Körperregion die umfassendere Diagnose gegenüber einer auch dadurch bedingten, allein aber nicht näher zugeordneten Sepsis.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. März 2023 wird mit Ausnahme der Abweisung der Zinsforderung für die Zeit vor dem 11. August 2017 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 3451,19 € nebst 4 % Jahreszinsen daraus seit dem 11. August 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt für beide Rechtszüge 3451,- €.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Abrechnung einer stationären Behandlung bei der Klägerin, insbesondere über die zutreffende Hauptdiagnose.