BFH - Beschluss vom 01.08.2017
VII R 16/15
Normen:
AO § 124 Abs. 2; AO § 168; UStG § 16 Abs. 2; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 55 Abs. 4; EGRL 112/2006 Art. 90 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 1174
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 76/14

Unwirksamwerden von Vorauszahlungsbescheiden für Umsatzsteuer mit Erlass des Jahressteuerbescheids; Erledigung auf andere Weise im Sinne von § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung; Saldierung nach § 16 UStG im Insolvenzverfahren

BFH, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen VII R 16/15

DRsp Nr. 2017/97141

Unwirksamwerden von Vorauszahlungsbescheiden für Umsatzsteuer mit Erlass des Jahressteuerbescheids; Erledigung "auf andere Weise" im Sinne von § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung; Saldierung nach § 16 UStG im Insolvenzverfahren

1. NV: Vorauszahlungsbescheide für Umsatzsteuer verlieren ihre Wirksamkeit mit Erlass des Jahressteuerbescheids und erledigen sich "auf andere Weise" im Sinne von § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung. 2. NV: Aufgrund der Saldierung nach § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) besteht die dann maßgebliche Jahressteuer nur insoweit, als der berechneten Steuer keine abziehbaren Vorsteuerbeträge gegenüberstehen. 3. NV: Der Saldierung nach § 16 UStG steht nicht § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung entgegen. Die Saldierung ist keine Aufrechnung im Sinne dieser Vorschrift.

Rechtsfrage: Sind die zwischen der Bestellung zum "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Vorsteuerbeträge durch Saldierung (§ 16 Abs. 2 UStG) erloschen? Ist § 55 Abs. 4 InsO verfassungswidrig?

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. Mai 2015 - 9 K 76/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 124 Abs. 2; AO § 168; UStG § 16 Abs. 2; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 55 Abs. 4; EGRL 112/2006 Art. 90 Abs. 1;

Gründe

I.