VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.08.2024
11 S 1064/23
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 84 Abs. 1;
Fundstellen:
ZAR 2024, 359
DÖV 2024, 1027
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 90/22

Abschiebung eines unerlaubt eingereisten Serben; Vollziehbarkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2024 - Aktenzeichen 11 S 1064/23

DRsp Nr. 2024/11881

Abschiebung eines unerlaubt eingereisten Serben; Vollziehbarkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entfaltet seine in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestimmten Rechtsfolgen nicht allein aufgrund seiner Wirksamkeit; vielmehr bedarf es dafür seiner sofortigen Vollziehbarkeit oder seiner Bestandskraft (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.05.2023 - 1 VR 1.23 - juris Rn. 17 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.07.2024 - 12 S 1025/23 - juris Rn. 16). Während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens können die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG allein von einem vollziehbaren Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgehen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.07.2024 - 12 S 1025/23 - juris Rn. 16). Bezieht sich das Rechtsbehelfsverfahren auch auf ein nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zusammen mit der Abschiebungsandrohung erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot, entfaltet dieses Verbot seine Sperrwirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur dann, wenn es durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung bereits Wirksamkeit erlangt hat, seine Wirksamkeit unter Berücksichtigung der Befristung des Verbots noch fortbesteht und seine kraft Gesetzes (§ 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) bestehende Vollziehbarkeit nicht aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 4 oder 5 VwGO entfallen ist.

Tenor