LAG Köln - Beschluss vom 13.03.2026
8 Ta 170/25
Normen:
GKG § 30 S. 1;
Fundstellen:
BB 2026, 1459
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.09.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 720/23

Abschluss des Verfahrens durch Vergleich mit einer anderen Kostenregelung im höheren Rechtszug

LAG Köln, Beschluss vom 13.03.2026 - Aktenzeichen 8 Ta 170/25

DRsp Nr. 2026/5677

Abschluss des Verfahrens durch Vergleich mit einer anderen Kostenregelung im höheren Rechtszug

Wird im höheren Rechtszug das Verfahren durch Vergleich mit einer anderen Kostenregelung abgeschlossen, erlischt die Zahlungspflicht für die Vorinstanz nach § 30 GKG nicht. Ein Prozessvergleich kann die Entscheidung des Gerichts weder aufheben noch ändern oder ersetzen. Daher kann die Partei eine aus einem Vergleich folgende Überzahlung nur dem Prozessgegner gegenüber geltend machen, nicht gegenüber der Staatskasse. Bei dem Kostenansatz ist der Vergleich nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 15.09.2025 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.09.2025 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 30 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

I. Die Beschwerde gegen die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 2 GKG zulässig.

II. Sie ist jedoch unbegründet. Auf den erstinstanzlichen Beschluss kann verwiesen werden.