BGH - Urteil vom 16.01.2025
IX ZR 236/23
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; FluggastrechteVO Art. 7 Abs. 3; FluggastrechteVO Art. 8 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
WM 2025, 229
ZIP 2025, 270
BB 2025, 321
MDR 2025, 298
NZI 2025, 214
ZInsO 2025, 566
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 14.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 45 C 444/21
LG Düsseldorf, vom 14.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 126/22

Abschluss eines neuen Beförderungsvertrags durch den Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens; Beförderungsansprüche um Masseverbindlichkeiten

BGH, Urteil vom 16.01.2025 - Aktenzeichen IX ZR 236/23

DRsp Nr. 2025/1062

Abschluss eines neuen Beförderungsvertrags durch den Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens; Beförderungsansprüche um Masseverbindlichkeiten

Schließt ein Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens einen neuen Beförderungsvertrag ab, handelt es sich bei den Beförderungsansprüchen um Masseverbindlichkeiten, auch wenn der Flugpreis mittels eines Gutscheins bezahlt wird, den das Luftfahrtunternehmen anlässlich der Annullierung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gebuchten und bezahlten Flugs dem Gläubiger ausgestellt hat. Annulliert das Luftfahrtunternehmen einen Flug, kann der Gläubiger auch dann die Erstattung des Flugpreises in Geld verlangen, wenn er den Flugpreis mittels eines Gutscheins bezahlt hat, den das Luftfahrtunternehmen anlässlich der früheren Annullierung eines vom Gläubiger vollständig bezahlten Flugs ausgestellt hat.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. April 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; FluggastrechteVO Art. 7 Abs. 3; FluggastrechteVO Art. 8 Abs. 1 Buchst. a;

Tatbestand