BSG - Beschluss vom 23.01.2026
B 1 KR 9/25 B
Normen:
SGB V § 108 Nr. 3; SGB V § 109 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 120/18
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 347/22

Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGB V für 24 Betten zur Versorgung von Patienten in der Neurologischen Frührehabilitation Phase B

BSG, Beschluss vom 23.01.2026 - Aktenzeichen B 1 KR 9/25 B

DRsp Nr. 2026/2522

Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGB V für 24 Betten zur Versorgung von Patienten in der Neurologischen Frührehabilitation Phase B

1. Nach § 128 Abs. 2 SGG darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Regelung erfasst einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht muss die Beteiligten dahingehend über die für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen und Beweisergebnisse vorher unterrichten, ihnen insbesondere auch Gelegenheit geben, sich zu äußern. 2. Führt die Verlegung in ein "Rehabilitations-Krankenhaus" dazu, dass die Krankenkassen jeweils zwei Behandlungsfälle und zwei Fallpauschalen vergüten müssen, so liegt auch unter Berücksichtigung der Verlegungsabschläge die Annahme einer Unwirtschaftlichkeit nahe.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 108 Nr. 3; SGB V § 109 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I